206. Kieferrecht.
Wer auf Hohentwiel die Keller besichtigen wollte, mußte »das so lang und allgewöhnliche Kieferrecht ohne alle Widerrede auszustehen schuldig sein.« Dieses Kieferrecht war ohne Zweifel dasselbe, wie es jezt noch als »hochfürstlich württembergisches Hofkellerrecht auf einer Tafel vom Jahr 1734 im Keller des alten Schlosses zu Stuttgart zu lesen ist und also lautet:
Die angedrohte Strafe bestand darin, daß man sich über das Faß legen und drei Streiche mit dem Bandmesser aushalten mußte 1.
Fußnoten
1 v. Martens S. 132.