[168] 19/5225.
An die Fürstl. Polizeicommission in Jena
[8. August.]
Fürstliche Polizey Commission zu Jena hat wegen besserer Einrichtung des Gesindewesens um das Publicum so viele Verdienste, daß Sie nicht ungeneigt aufnehmen wird, wenn ich mich in einer solchen Angelegenheit an Sie wende, wozu ich meinen hiesigen Aufenthalt und die Lage der Sache genöthigt werde.
Mein Bedienter N.N. Gensler, welcher schon eine Zeitlang bey mir steht, auch noch auf eine Zeit gemiethet ist, hat zwar seine Schuldigkeit gegen mich zu meiner leidlichen Zufriedenheit beobachtet; dagegen aber von der ersten Zeit her sich gegen meine Familie und Hausgenossen äußerst rauh, störrisch, grob und auffahrend, sogar in meiner Gegenwart, betragen. Die ihm deshalb zugegangen bedrohlichen Verweise haben nur augenblickliche Wirkungen hervorgebracht, im Ganzen aber nichts gefruchtet; weshalb ich manche Verdrießlichkeit erlitten und nur durch Gewohnheit und Hoffnung bewogen werden können, ihn beyzubehalten.
Nun hat sich aber seine unbändige Gemüthsart auf meiner Reise nach Carlsbad ganz gränzenlos bewiesen, indem er nicht allein meinen Reisegefährten schnöde begegnet, wovon Herr Major von Hendrich das Nähere zu den Acten geben wird; sondern auch auf der Rückreise seine Bosheit und Tücke an dem[168] Kutscher auf allerley Weise ausgelassen, daß es zuletzt auf dem Bock zwischen beyden zu einem heftigen Wortwechsel und, ohnerachtet aller Herrschaftlichen Inhibition, endlich zu Schlägen kam; wobey, so viel mir bekannt ist, gedachter Gensler ausschlug, und ungeachtet aller Verweise und Bedrohungen sein gewöhnliches Betragen bis Jena auf eine dem Wahnsinn sich nähernde Weise fortsetzte.
Da ich mich nun in dem Fall sah, durch Zorn und Ärger die ganze Wirkung meiner vollbrachten Badekur zu verlieren, auch auf dem Punct stand, zu einer unschicklichen und sträflichen Selbsthülfe genöthigt zu werden; so blieb mir nichts übrig, als diesen Burschen bey meiner Ankunft in Jena in militärische Haft bringen zu lassen, den ich nach diesem Vorgang nicht mehr in meiner Diensten behalten kann.
Da jedoch bey Auseinandersetzung mit demselbigen noch manche ärgerliche Auftritte zu erwarten sind; so habe fürstliche Polizey Commission ergebenst ersuchen wollen, in diese Sache Einsicht zu nehmen und Jemanden abzuordnen, der die mehrgedachtem Gensler gehörigen nähme; wobey ich jedoch voraussetze, daß eine Herrschaft nicht gehalten seyn könne, ein so untaugliches und gefährliches Subject für eine allenfalls noch übrige Dienstzeit zu entschädigen.
Schließlich muß ich ergebenst bitten, gedachten Gensler bis zu völliger Beendigung der Sache in [169] Verwahrung zu behalten, damit sowohl ich als die Meinigen vor seinem, besonders in dieser letzten Zeit manchmal an Raserey gränzenden Betragen gesichert seyn können.
Da es übrigens in der Folge nothwendig seyn wird, diese Sache an Fürstl. General Polizey Direction zu Weimar zu bringe; so wollte ich hiesige fürstl. Polizey Commission auch hierum ergebenst gebeten haben.
Der ich mich u.s.w.