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An den Stadtrath zu Weimar
Einem eingebürgerten Fremdling kann wohl kein besseres Zeugniß widerfahren als daß ihm seine zweyte Vaterstadt nach funfzigjährigem Bleiben dadurch ihre wohlmeinende Gesinnung zu erkennen gibt, daß sie ihn nicht allein als nützlichen Bürger freundlich begrüßt, sondern auf die Seinigen auch für immer gleiche Rechte und Beziehungen überträgt.
Das ehrenvoll überraschende Fest empfängt einen schönen Theil seines Glanzes durch das Document, welches meinem Sohn und Enkeln das hiesige Bürgerrecht verleiht. Nun bleibt mir zu dem lebhaftesten Danke aufgefordert, nur der Wunsch übrig, mich, so lange mir gewährt ist hier zu verweilen, eines solchen Wohlwollens unverwandt zu erfreuen, nicht weniger[206] daß meine Nachfahren das Zutrauen rechtfertigen mögen, das ein günstiges Vorurtheil in sie setzen wollen.
Mit unwandelbaren Gesinnungen mich unterzeichnend.
Eines hochachtbaren Stadtraths