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In den Akten ist bis jetzt noch nichts übeer einen Vor-
schuß, die Kasse aber hat eine Anweisung vom 6n dM
auf 30 rt. Vorschuß.

Die Rechnungen des Wahnschaff u. Berbaum sind An-
lagen der Rechnung des Pietzker, und der Betrag
derselben ist in dem Hauptbetrage von 52 rt. 20 g.
mit enthalten. Soll die Zahlung an den Wanschaff
und Berbaum von der Kasse direct geschehen, so müßte
der {Pietzke} zuvor zurückzahlen, da nach Abzug der

Forderungen des W u B, welche 17 + 10 rt. =27rt.
betragen, von -52 - 20 g.
nur für den Pietzker übrig bleiben -24 rt. 4 g.
derselbe hat aber Vorschuß erhalten - 30 " "
also mehr als er für seinen Theil zu fordern hat -5 rt 20 g.

Kann aber der Pietzker als Hauptlieferant betrachtet
werden, dem es überlaßen bleiben muß, sich mit seinen
Unterlieferanten abzugleichen, so könnte zur [Sicherheit] [?]
die Bedingung gesetzt werden1, daß Pietzker {Quitungen} des W u B beyzubringen hat, worauf die Restzahlung an ihn
erfolgen soll.

Langheinrich
werden]
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TextGrid Repository (2022). Goethes Farbenlehre in Berlin. Repositorium. 19. Dezember 1820. Langheinrich, Votum. Z_1820-12-19_k.xml. Wirkungsgeschichte von Goethes Werk „Zur Farbenlehre“ in Berlin 1810-1832. Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek. https://hdl.handle.net/21.T11991/0000-001C-1436-F