Die Zwölften.

333.

In den Zwölften darf weder Wagen noch Karren u.s.w. in Bewegung gesetzt werden, man darf auch weder waschen noch nähen. Bahrenburg. – Andere faßen das Verbot dahin, daß nichts umgehen dürfe. Wehrbleek bei Bahrenburg.


Vgl. Anm. zu Norddeutsche Gebräuche, 142. Wolf, Beiträge, I, 231, Nr. 364. Woeste in Wolf, Zeitschrift, I, 394.

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TextGrid Repository (2012). Kuhn, Adalbert. Märchen und Sagen. Sagen, Gebräuche und Märchen aus Westfalen. Zweiter Theil. Gebräuche und Aberglauben. Die Zwölften. 333. [In den Zwölften darf weder Wagen noch Karren u.s.w. in Bewegung]. 333. [In den Zwölften darf weder Wagen noch Karren u.s.w. in Bewegung]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-BC53-5