3.

Als Steenbock sich vor Tönningen gefangen geben mußte, machte er aber zur Bedingung, daß man ihn, sobald er tot wäre, hinüber in sein Land brächte; denn da wünschte er begraben zu werden. Unser König sagte ihm das auch zu. Sie brachten Steenbock nun auf eine Festung, aber da nahm er nach einiger Zeit einen Schlaftrunk, daß man glaubte, er sei tot. Da ward er zu Schiffe gebracht und sollte in sein Land hinübergeführt werden. Als das Schiff aber eben in den Hafen einlaufen wollte, lebte Steenbock wieder auf; er hatte sich etwas verrechnet mit dem Schlaftrunk. Die Schiffer kehrten schnell wieder mit ihm um und er ward wieder gefangen gesetzt. Als er aber endlich starb, da holte man einen Arzt und fragte ihn um Rat. Da sagte der, daß es das beste und sicherste sei, wenn man ihn einbalsamiere und so hinüberschicke. Das hat man getan und Steenbock ist nicht wieder aufgelebt.


Mündlich aus Marne.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Müllenhoff, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Lieder. Erstes Buch. 87. Steenbock. 3. [Als Steenbock sich vor Tönningen gefangen geben mußte, machte er]. 3. [Als Steenbock sich vor Tönningen gefangen geben mußte, machte er]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-46B3-D