g.

Schütten Bokholt, ein zu Schütten Bauernstelle bei Munderloh gehörendes Holz, war früher dem Boden nach Eigentum der Familie Schütte, dem Holze nach aber Eigentum der Herrschaft. Einst bot die Herrschaft dem Bauern für den Grund und Boden 1000 Taler, der Bauer aber bot auch 1000 Taler, wenn ihm die Herrschaft das Holz überließe. Die Herrschaft schlug ein, und so kam das Holz in den [297] freien Besitz der Familie Schütte. In diesem Bockholt haben früher Zwerge gehaust.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Zweiter Band. Drittes Buch. Erster Abschnitt. D. Delmenhorster Geest und Hatten. 519. Hatten. g. [Schütten Bokholt, ein zu Schütten Bauernstelle bei Munderloh gehörendes]. g. [Schütten Bokholt, ein zu Schütten Bauernstelle bei Munderloh gehörendes]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-34E6-A