2. Das alte, gute Recht

Wo je bei altem, gutem Wein
Der Württemberger zecht,
Da soll der erste Trinkspruch sein:
Das alte, gute Recht!
[64]
Das Recht, das unsres Fürsten Haus
Als starker Pfeiler stützt
Und das im Lande ein und aus
Der Armut Hütten schützt.
Das Recht, das uns Gesetze gibt,
Die keine Willkür bricht;
Das offene Gerichte liebt
Und giltig Urteil spricht.
Das Recht, das mäßig Steuern schreibt
Und wohl zu rechnen weiß,
Das an der Kasse sitzen bleibt
Und kargt mit unsrem Schweiß.
Das unser heil'ges Kirchengut
Als Schutzpatron bewacht,
Das Wissenschaft und Geistesglut
Getreulich nährt und facht.
Das Recht, das jedem freien Mann
Die Waffen gibt zur Hand,
Damit er stets verfechten kann
Den Fürsten und das Land.
Das Recht, das jedem offen läßt
Den Zug in alle Welt,
Das uns allein durch Liebe fest
Am Mutterboden hält.
Das Recht, des wohlverdienten Ruhm
Jahrhunderte bewährt,
Das jeder, wie sein Christentum,
Von Herzen liebt und ehrt.
Das Recht, das eine schlimme Zeit
Lebendig uns begrub,
Das jetzt mit neuer Regsamkeit
Sich aus dem Grab erhub.
Ja! wenn auch wir von hinnen sind,
Besteh es fort und fort
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Und sei für Kind und Kindeskind
Des schönsten Glückes Hort!
Und wo bei altem, gutem Wein
Der Württemberger zecht,
Soll stets der erste Trinkspruch sein:
Das alte, gute Recht!

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Uhland, Ludwig. Gedichte. Gedichte (Ausgabe letzter Hand). Vaterländische Gedichte. 2. Das alte, gute Recht. 2. Das alte, gute Recht. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-6F17-3