1270a.

In den Zwölften dürfen die Ställe nicht ausgedüngt werden.

Allgemein. Vgl. WS. 2, 112, Nr. 335. Nordd. Gebräuche Nr. 151.


Motive: Sonst hat das Vieh im folgenden Jahre keine Art. (Gegend von Schwerin. Präpositus Schencke.) Sonst tritt Viehsterben ein. (Ebendaher.) Sonst nimmt das Vieh Schaden. (Aus Röbel etc.) Sonst zieht ›Fru Gauden‹ mit ihren Hunden durch den Stall und läßt einen derselben fallen und dieser ist dann nicht wieder zu entfernen. (Aus Neustadt. Von einem Seminaristen.) Sonst kommt der Wolf. (Aus Grabow. Pastor Ziemssen. Vgl. Nordd. Gebräuche Nr. 151.)

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Rechtsinhaber*in
TextGrid

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Die Zwölften. 1270a. [In den Zwölften dürfen die Ställe nicht]. 1270a. [In den Zwölften dürfen die Ställe nicht]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-DC43-C