142.
Man darf das Kind nicht ›Ding‹, oder ›Krœt‹, oder ›Kravv‹ nennen, sonst nimmt man ihm auf neun Tage das Gedeihen.
C.W. Stuhlmann in Schwaan. FS. 543. Vgl. Nr. 126.
Man darf das Kind nicht ›Ding‹, oder ›Krœt‹, oder ›Kravv‹ nennen, sonst nimmt man ihm auf neun Tage das Gedeihen.
C.W. Stuhlmann in Schwaan. FS. 543. Vgl. Nr. 126.