1285.

In den Zwölften muß Licht gegossen werden; das Brennen solcher Lichter soll einen sehr hellen Schein verbreiten und die Menschen vor bösen und schlimmen Erscheinungen und Ereignissen schützen, wie z.B. Spuk u. dgl.


Aus Plate bei Schwerin. Von einem Seminaristen.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Die Zwölften. 1285. [In den Zwölften muß Licht gegossen werden]. 1285. [In den Zwölften muß Licht gegossen werden]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-E5C8-A