14.

Aus einem Hexenprotokoll in Dömitz, 17. März 1586. Danach seien die beiden gefangenen Personen, die S. und H., nach allen Umbständen genawer zu fragen, sonderlich aber was betrifft das Chimken, dem die H. das Honig und die Medtwürste auf den Boden sol gebracht haben, auch das Polternt und die bunte Katze, [35] auch ob die lange Gese, so sich aufgehoben und das Weib, Marenz, Personen oder Gespenster gewesen: Item, wie das zugegangen, daß die S. bei nächtlicher Zeit aus ihrer Haft und Helden zu der H. kommen, und was sie mit einander geredet und zu schaffen gehabt: wie sie denn auch anzuzeigen und zu melden haben, was sie ihrem Bekäntniß nach, mit denen Beht-Wurzeln zu machen pflegen.


Selecta juridica Rostochiensia 1741, S. 150.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Rechtsinhaber*in
TextGrid

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Hexen. 14. [Aus einem Hexenprotokoll in Dömitz, 17. März 1586]. 14. [Aus einem Hexenprotokoll in Dömitz, 17. März 1586]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F883-B