346.
Ehe-Gerichtsordnung 1687. Reyscher VI. 145. 146:
§ 25: »Wir verordnen auch, daß zu Erhaltung der guten Ordnungen und Erbarkeit, bei den Kirchgängen der Hochzeiten das ungestümme Zulaufen und Gedräng, da oft gar Hochzeit-Leut schwerlich den Ein-und Ausgang der Kirchen haben können, abgestellt, sonderlich aber durch die Beamte alles Ernstes verhütet werden solle, daß die Leut nach der Predigt nicht in die Kirchen, viel weniger gar biß zum Altar hineindringen, etwan auf die Stül und Bänck steigen, und durch verursachenden Tumult den Actum der Einsegnung schänden, wie man Niemands in die Kirchen, als welche der Predigt, Gebet und Gottes-Dienst in den ordentlichen Kirchen-Stülen beizuwohnen begehren, gelassen, sondern durch den Mößner, oder sonsten vermittelst Bestellung eigener Leut, die Uebertreter beobachtet, angezeigt, und gebührend abgestraft, im übrigen auch die Anstalt gemacht werden solle, daß die Hochzeit-Leut nit etwan gar spat, und eine gute Weil nach denen durch die Glocken gegebenen Zeichen und nach bereits angefangener Predigt in die Kirch kommen, und durch ihr Geräusch die Anhörung der Predigt verhindern, sondern sich zu rechter Zeit in die Kirch befürdern mögen.«