254.

»Da aber Knaben vnd Töchtern, so vnder sechzehen Jahren weren, oder auch Eehalten, nicht zu jhrem selbs, sondern jhrer Meister vnd Frawen nutzen, einig dergleichen Feldtdiebstäl [231] begnügen sollen die mit der Straf, so etwann gewesen, als setzen in ein Korb oder Schneller, in ein Wasser herabzufallen, oder auff einem Schragen durch jhre Vater oder Pfleger zu streichen, oder mit der Burgerlichen darzu verordneten Gefängnus, da sie meniglich sehen mag alles nach gestalt der Sachen, Alters vnd Gelegenheit der Personen, auch jhrer Eltern, alles mit Wissen vnd Erkanntnus vnserer Amptleut vnd Gericht gestraft« 1.

Fußnoten

1 VII. Lands-Ordnung 1621. XII. 852, »vom Feld vnd anderm diebstal, vnd wie der gestrafft werden soll«, Nr. 2.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Rechtsinhaber*in
TextGrid

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 254. [»Da aber Knaben vnd Töchtern, so vnder sechzehen]. 254. [»Da aber Knaben vnd Töchtern, so vnder sechzehen]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-0932-8