312. Verbot des Taufschmauses in Ravensburg.
In den Ravensburger Statuten und Ordnungen vom 14. Jahrhundert bei Eben S. 466 ist verboten zu zechen: »und soll auch desselben Tags zu keinem Wein gehen.«
In den Ravensburger Statuten und Ordnungen vom 14. Jahrhundert bei Eben S. 466 ist verboten zu zechen: »und soll auch desselben Tags zu keinem Wein gehen.«