212. Biberacher Rechtsbräuche.

Jedem Ehalten, wann er zu dem Heiligen Sacrament gehet, solle der Meister (Spital) ein halbmaß wein geben.

Auch Jedem Ehalten, Knecht, Mayd an Sant Martinsnacht ein halb Maß Wein geben. Auf die Heilige Osterfeyertag und Weyenacht wie auch Pfingsten soll der Inner Meister Knecht und Mayt, so vill der im Innerhoff sindt mit einer zech, auf Jeden Tag halten wie von altem herkommen 1.

Fußnoten

1 Biber. Chronik, 17. Jahrh. Ms. S. 68. 69.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 212. Biberacher Rechtsbräuche. 212. Biberacher Rechtsbräuche. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-0A90-A