239. Hohentwieler Rechtsaltertümer.

Dienst gegen die Türken nehmen, galt ehemals als Büßung für Verbrechen. Am 4. Mai 1557 entfernte sich ein Gardewächter [223] ohne Erlaubnis aus dem Schlosse Twiel, beging über Nacht eine Skortation, wurde Morgens im Schloßhof abgefaßt und ihm die Wahl gelassen, das »Recht zu nehmen« oder fünf Jahre nach Ungarn gegen die Türken kriegen. Er schwur Urphede, sich nicht zu rächen, das Herzogthum sogleich zu verlassen und fünf Jahre lang in Ungarn Dienste gegen die Türken zu nehmen. Diese Urpheden kamen öfters vor, a. 1587 noch 1.

Fußnoten

1 v. Martens S. 53.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 239. Hohentwieler Rechtsaltertümer. 239. Hohentwieler Rechtsaltertümer. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-0ACC-8