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An Johann Friedrich Cotta

Das Verhältniß zwischen Autor und Verleger die Goethischen Wercke betreffend ist nur aus Briefen ersichtlich, weil niemals darüber ein eigentliches Instrument aufgesetzt und vollzogen worden. Zu leichterer Übersicht lege ich daher, das hierauf bezügliche wie es sich in meinen Papieren findet, in bequemer Gegeneinanderstellung bey und bitte um gefällige Prüfung.

A.) In dem Goethischen ersten Promemoria, wird in der sub A. angeführten Stelle das Recht dieser Auflage auf 5 bis 6 Jahre zugestanden.

B.) Der Herr Verleger wünscht diese 6 Jahre von der Herausgabe der letzten Lieferung an und rechnen und da diese Ostern 1808 intentionirt war; so spricht er den Terminum ad quem Ostern 1814 aus.

C.) In er Antwort sub C. giebt der Verfasser in so weit nach daß er acht Jahre von der ersten Lieferung an zugesteht; es bleibt aber unverrückt bey dem Schlußtermin 1814.

D.) In dem Briefe, ausgezogen sub D. zeigt sich die Besorgniß des Herrn Verlegers daß er vielleicht [196] durch Saumseligkeit des Verfassers zu Schaden kommen könne, und er bedingt sich daher: wenn der Verfasser mit der letzten Sendung zaudern werde auch seine letzte Zahlung zurück zu halten. Von Verrückung des Verlags-Rechts in solchem Falle war nicht die Rede. Jene Besorgniß aber ward dadurch gehoben daß der Autor mit Ablieferung des Manuscripts nicht säumte, wogegen auch der Verleger die Zahlung in Termino leistete. Der Schluß Termin des Verlag-Rechts 1814 blieb in voller Kraft.

E.) Daß nun in der Folge, auf Antrag des Herrn Verlegers, die Wahlverwandschaften als 13. Band abgedruckt wurden kann keine Änderung machen. Der Verfasser willigte unter dem Zusatz ein: daß es damit wie mit dem Übrigen gehalten werde. Welche Worte wohl keine andre Auslegung erleiden, als daß das Verlags-Recht auch dieses Bandes sich bis Ostern 1814 erstrecken solle.

Soviel habe ich mir bey öfters wiederhohlter Prüfung der Sache deutlich machen können, und bitte um gleichfalls gefällige Beherzigung.

Weimar d. 16. Nov. 1811.

Goethe.


Vorstehendes habe noch einige Tage bey mir liegen lassen und die Sache von allen Seiten zu betrachten. Nun ist wohl einzusehen wie solche Umstände, besonders in diesem Falle, eher hundert [197] dergleichen Verhältnisse hat, als dem Autor der nur in diesem einzigen steht, aus dem Gedächtniß schwinden können. Ich sage nicht mehr um die Sendung nicht länger zurück zu halten. Die übrigen Puncte beantworte nächstens. Mich bestens empfehlend

Goethe.

[Beilage.]
A.
In dem Göthischen Promemoria vom 14. Juni 1805 heißt es:
Das Recht für diese Auflage würde etwa auf 5 bis 6 Jahre zugestehn.

Auszug contracktlicher Briefe von 1805.
B.

Ich übernehme den Verlag Ihrer Wercke für 10000 rh. in den festgesetzten Terminen, da das Ganze aber ein bedeutendes Capital beträgt so setze ich voraus, daß das Recht für diesen Verlag sich auf 6 Jahre von der Herausgabe der letzten Lieferung an gerechnet erstrecken werde, also z.B. 1808 Ostern erscheint die letzte Lieferung, so habe ich bis 1814 Ostern das Recht des Verlags.

2.) Ich bin nicht blos an die festgesetzte saubre und geschmackvolle Handausgabe mit deutschen Lettern gebunden sondern darf auch andre Formen wählen, wenn ich es z.B. räthlich fände die Idee einer Taschenausgabe auszuführen.

[198] 3.) Ich habe nach Verdruß der 6 Jahre das Vorrecht vor jedem andern Verleger bey Eintretung in gleiche Verbindlichkeit.

4.) Sie vertreten mich bey den bisherigen Verlegern, Göschen, Unger pp.

5.) Bis zum Absatz der ersten Auflage findet keine neue statt; falls diese auch länger als 6 Jahre erforderte.

pp

Tübingen d. 6. Jul.

Cotta.
1805.

C.

ad. 1) Da bey einer Übereinkunft, für beyde Theile das Gewisse wünschenswerth ist; so möchte wohl der Termin von der Herausgabe der ersten Lieferung zu rechnen seyn. Wogegen ich zufrieden bin daß er auf 8 Jahre erstreckt werde. Also z.B. von Ostern 1806 bis Ostern 1814.

ad. 2) bin es zufrieden.

ad. 3) bin es gleichfalls zufrieden (würde nun heißen nach Verlauf der 8 Jahre.)

ad. 4) (Wurde dieser Punckt bejaht.)

ad. 5) (Wurde dieser Punckt abgelehnt.)

Lauchstedt

Goethe.
d. 12. August.
1805.

[199] D.
Auszug eines Briefes
Tübingen vom 30. August 1805.

Statt 6 Jahre werden also 8 für das Verlagsrecht das heist also bis Ostern 1814 bestimmt. Da die Herausgabe aber doch als ein Ganzes betrachtet werden muß und es also für mich von wesentlichem Belang ist wann die letzte Lieferung erscheint; so war dies der Grund warum ich von dieser den Terminum a quo setzen wollte. Ich überlasse dies Ew. Excell. in vollstem Vertrauen. Denn sonst wäre noch ein Ausweg möglich, nämlich da nach Dero Intention doch 1808 die letzte Lieferung erscheinen soll; so könnten die auf Ostern gedachten Jahres zu bezahlenden letzten 3000 rh. an diesen Termin so geknüpft werden daß wir übereinkämen: diese Summe sey Ostern 1808 zu bezahlen, falls das letzte Manuscript vor oder auf diesen Termin an mich abgeliefert sey, wo nicht so bestimme die Ablieferung dieses Mspts sodann den Termin dieser letzten Zahlung.


E.

Auszug eines Briefes

Jena vom 1. October 1809.

Daß der Roman als Fortsetzung meiner Wercke abgedruckt werde bin ich wohl zufrieden, und so daß es damit wie mit dem Übrigen nach unsrer Verabredung gehalten werde.

G. [200]

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TextGrid Repository (2012). Goethe: Briefe. 1811. An Johann Friedrich Cotta. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-6D59-8