29/8181.
An den Großherzog Carl August
[Concept.]
Die mir gnädigst mitgetheilten akademischen Acten, deren Kenntniß mir schon früher gegönnt gewesen, habe fleißig durchgesehn und darf wohl sagen, daß das Geschäft zu endlichem Abschluß genugsam vorbereitet zu halten sey. Die revidirten Statuten, die Berichte der beiden Commissarien, die Vota des Herrn Staatsministers von Voigt, die vom Legationsrath Conta aufgestellte methodische Übersicht lassen über das Ganze keinen Zweifel mehr, so daß alle und jede Puncte durch eine endliche Entscheidung gar bald erledigt können.
Hiebey wollte ich jedoch die in früheren, bey den Acten befindlichen Aufsätzen gethane Bitte wiederholen daß alle auf die akademische Bibliothek bezüglichen Puncte vorerst beseitigt und bis zu einem erneuten Bibliotheks-Statut aufgehoben werden möchten.
Und zwar dürfte namentlich des §. 13 des Hauptstatuts siebente Abtheilung:
»Das Recht zu erlangen, daß die von der Facultät zum Ankauf für die Universitäts-Bibliothek vorgeschlagenen Bücher, nach Verhältniß des Antheils den die Facultät an der Bibliothekscasse hat, wirklich angeschafft werden« wegfallen, weil diese ältere Einrichtung schon seit dem Jahr 1810 nicht mehr beobachtet [304] worden, und ehe dieselbe wieder neueingeführt werden kann, manches vorher zu bedenken und zu besprechen seyn möchte.
Ferner würden solche Specialeinrichtungen, wie in §. 5 und zwar in der Anmerkung zur dritten Abtheilung ausgesprochen sind, ausgelassen, wenn es heißt: »Anmerkung. In jedes angeschaffte theologische Buch wird der Preis und die Art der Gewinnung des Buchs eingeschrieben; und eben dieses ist auch im Bibliotheks-Catalog zu bemerken.« Da einem solchen Bedürfniß durch das neueingeführte Vermehrungsbuch zum Theil schon abgeholfen, die Anordnung aber, wie sie hier ausgesprochen ist, nicht wohl stattfinden kann.
Eben dieses gilt von dem folgenden vierten Paragraph, welcher heißt: 4) »Auch hat der theologische Decan die Verpflichtung die halbjährige Visitation der Bibliothek bey dem Consilio arctiori in Anregung zu bringen, und die dabey bemerkten Mängel der Facultät anzuzeigen.« Denn solange die interimistische Einrichtung dauert, und Großherzogliche Aufsicht beschäftigt ist die Schloßbibliothek der akademischen einzuverleiben und das Ganze methodisch aufzustellen, kann eine Visitation von Seiten der Akademie nicht stattfinden. Doch arbeitet man künftigen höchst wünschenswerthen Visitationen auf alle Weise vor, besonders durch das Vermehrungsbuch worin alle neuangeschafften Bücher aufgezeichnet werden. Ferner durch eine übersehbare Ordnung des Aufstellens, nicht [305] weniger indem man durchgreifende Catalogen beabsichtigt.
Wenn man also unterthänigst bittet vorgemeldete Stellen aus den Statuten wegzulassen, so fügt man noch einen Wunsch hinzu: daß die redigirten und in's Reine gebrachten Statuten Großherzogl. Ober Aufsicht nochmals communicirt werden möchten, weil man bey der gegenwärtigen Lage der Acten doch einiges könnte übersehen haben.
Zum Schlusse jedoch will man bemerken, daß das von der Akademie selbst verfaßte und dem Bibliothekar übergebene Bibliotheks-Statut alles erschöpft, was die innere Verwaltung dieser Anstalt erfordert. Wobey Großherzogl. Ober-Aufsicht nicht angelegener ist als diese wohl überdachte Anordnung aufrecht zu erhalten und in Ausübung zu bringen, welches jedoch wegen unseliger Renitenz einzelner Personen bis jetzt nicht völlig zu erreichen gewesen.
Weimar den 5. October 1818.