15/4209.
An die Hoftheater-Commission
Da ich Bedenken trage die Acten in diesem Falle zu communiciren, indem dadurch nur unangenehme Weiterungen zu entstehen pflegen, so habe ich beyliegende Verordnung verfaßt, wodurch wir auch zu unserm Zwecke gelangen werden.
Daß Herr Cordemann der Dem. Matizek einen Stoß versetzt habe, ist durch die Aussage zweyer Zeugen hinlänglich dargethan, fährt er fort zu läugnen, so läßt man die Zeugen ihre Aussagen an Eidesstatt durch Handgelöbniß bekräftigen und dictirt ihm sodann die verdiente Strafe. Mehr Umstände möchte es bey einer Injurien- und Disciplinsache nicht bedürfen.
Weimar am 7. Mrz 1800.
G. [34]