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An Johann Georg Christoph Steche
Dero wertheste Zuschrifft vom 30. Juli habe bey meiner vorgestrigen Ankunft aus dem Bade nebst zwey Dukaten richtig gefunden und zugleich zur verlangten Abschrifft Anstalt gemacht. Es folgen hierbey die vor Burgemeisterlicher Audienz gewechselten Rezesse nebst dem Bescheide von welchem ich an Schöffenrath provocirt habe. Das ganze Protokoll abschreiben zu lassen habe für unnötig gefunden, weil übrigens nichts denn citation, Fristbitten und Erstreckungen dazwischen enthalten. Ew. Wohlgeb. werden aus dem Verlauf der Sache ersehen daß freylich in favorem Hrn, Gegners gesprochen ist, welches auch in zweiter Instanz zu befürchten stehet, wenn nicht gebeten wird daß acta ad concipiendam sententiam Extraneis zugesendet werde.
In zweyter Instanz steht es ietzo auf der Replik, cujus veniam cum termino quatuor hebdomadarum impetravi. Klage und Exzeption enthalten auch hier [184] ut fieri solet nichts was nicht schon in Rezessen erster Instanz vorgebracht worden.
Mir viel Empfel an Hrn. Horn, habe die Ehre zu verharren um baldige Resolution bittend
Franckfurt den 16. August 1774.
Ew. Wohlgeb. ergebenster JWGoethe Dr.