830. Der Stettfelder Rügerecht

Zwischen dem Städtlein Eltmann am Main und Bamberg liegt ein Dorf, Stettfeld geheißen, da haben sie ein sonderes Rügerecht, wenn einen Mann die Frau prügelt. Solch ein Mann, der nicht viel Mut und Kraft hatte, lebte vor sechzig oder siebenzig Jahren allda, der hatte einen Höllendrachen zum Weib und bekam den Häslinger von ihr weit öfter zu schmecken als Hasenbraten, und wenn die Nachbarn herbeiliefen von dem schrecklichen Geschrei, das gewöhnlich vorfiel, wenn die Frau die Motten aus des Mannes Pelz klopfte, obschon er selbigen noch am Leibe hatte, so bekamen auch sie an Schimpf- und Scheltworten ihr überreichlich Teil, und wenn auf einen, der sich zu nahe heranwagte, ein Klaps abfiel, so mußt' er's haben. Als nun eines Tages auch so ein Ehesturm und Wetter mit Blitz, Hagel und verschiedenen Schlägen vorübergebraust war, da übten die Stettfelder ihr Rügerecht; sie kamen in stiller Nacht herbeigeschlichen, legten Leitern an das Haus, kletterten in Scharen zum Dach hinan und deckten selbiges in aller Stille ab, daß auch kein Ziegel droben blieb. Himmel, gab das einen Zorn, als nun am Morgen der Boden aussah wie ein Judendach, darunter das Lauberhüttenfest gefeiert werden soll! Nun war das Ehepaar auf einmal einig, denn Pack schlägt sich, Pack verträgt sich, und rannten in voller Hurre zum Landrichter nach Eltmann und klagten ob ihres abgedeckten Daches und aufgedeckter Schande, denn die war und ist es für beide Teile, wo die Frau dem Manne Prügelsuppe bei ungebrannter Asche kocht. Darauf machte der Landrichter einen großen Bericht über Tat- und Sachbestand gen Würzburg und erbat Bescheid, denn er mochte diese hochwichtige Sache, weil das Dach hoch und die Ziegeln gewichtig waren, nicht selbst entscheiden. Da kam denn ein Spruch von Würzburg, der war lang und breit und hub an: Sintemal und alldieweil, das heißt auf neudeutsch: In Erwägung daß, und daß, und ferner daß, und noch mehrere daß – so kann den Stettfeldern ihr altes Rügerecht, einem vom Weibe geprügelten Manne das Dach abzudecken, nicht genommen werden, wasmaßen die Sache damit ihr Bewenden behält und die zänkischen Eheleute in Tragung von Gerichtskosten und Sporteln zu nehmen, im Wiederholungsfalle aber zur Tragung des Strafhelms mit der Schelle und den Eselsohren und öffentlicher Ausstellung mit selbigen zu verurteilen sind. V.R.w., das heißt: von Rechts wegen. Dabei blieb es.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2011). Bechstein, Ludwig. Sagen. Deutsches Sagenbuch. 830. Der Stettfelder Rügerecht. 830. Der Stettfelder Rügerecht. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0002-27E1-2