II.
Ausserordentliche Hitze eines Cataloniers, welche der König durch ein Urtheil bey Lebensstrafe so weit einschränkte, daß er seiner Frau in einer Racht nicht öfters als sechsmal beywohnen durfte.
Die Natur hat gewisse Gunstbezeigungen welche sie nicht verschwendet. Wie vielen Dank war ihr nicht jener Catalonier schuldig, von dem Venette redet. Seine Frau fand sich einstmalen bemüßiget, dem König zu Fuß zu fallen, und ihn wegen der ausserordentlichen Hitze ihres Mannes um seine Hülfe anzuflehen, welche, wie sie sagte, ihr in kurzen das Leben kosten würde, wenn selbiger kein Einhalt geschähe. Der König ließ diesen Mann kommen, um die Wahrheit zu erfahren, welcher freymüthig bekannte, daß eine jede Nacht mit zehen Triumphen bezeichnet würde, worauf ihm der König durch ein Urtheilund zwar bey Lebensstrafe verbote, daß er sich der Heftigkeit seiner Hitze in Zukunft nicht mehr als sechsmal überlassen solle, damit er durch seine allzuviele [4] Umarmungen seine Frau nicht gänzlich entkräften mögte. Man muß gestehen, daß dieses ein sehr besonderes Urtheil ist; aber noch besonderer ist es, wenn sich Souveränen in den Umständen befinden, dergleichen Urtheile zu fällen.
Die Geschichte hat uns ein anderes merkwürdiges Beyspiel einer ganz ausserordentlichen Stärke von dieser Art aufbehalten; wir haben den Brief noch, welchen der Kaiser Proculus hievon an einen seiner Freunde schriebe. 1
Fußnoten
1 Proculus Metiano S.P.D. Centum ex Sarmatia Virgines eœpi; ex his, una nocte decem inivi; omnes tamen quod in me erat, mulieres intra dies XV. reddidi.