XXIX.
Gebrauch der Egyptier in Ansehung der Aerzte.
Die Egyptier hatten ein medicinisches Gesetzbuch, von welchen die Aerzte in der Art und Weise die Krankheiten zu curiren, nicht abweichen durften; wenn der Kranke ein Arzneymittel gebrauchet hatte, welches nicht in diesem Gesetzbuch stunde, und sturbe, so muste der Arzt solches mit dem Leben bezahlen. Dieses war freylich kein Mittel das Aufnehmen der Arzneykunst in Egypten sonderlich zu befördern.
In der Stadt Locri waren die Aerzte ungebundener und unumschränkter. Eines der Gesetze des Zaleucus, des Gesetzgebers der Epizephirier, war des Innhalts, daß ein Kranker, welcher ohne die [54] Verordnung eines Arztes puren Wein würde getrunken haben, mit dem Tod sollte bestraffet werden, und wenn er gleich seine Gesundheit wieder erlanget hätte.