377.

Ist einem etwas gestohlen und man will wißen, wer der Dieb sei, so nehme man ein abgestorbenes (geerbtes) Gesangbuch, schlage es auf und lege darauf einen geerbten Schlüßel; darauf muß einer sagen: »der N.N. hat's gestohlen,« der andre antwortet: »nein, er hat's nicht gestohlen.« Ist das der Fall, so bleibt der Schlüßel ruhig liegen, hat er's aber wirklich gestohlen, so rückt der Schlüßel von seiner Stelle. Rauen. Wenn einem was gestohlen ist, muß man ein Erbbuch nehmen und einen Erbschlüßel hineinbinden; dann hält man ihn an zwei Fingern und fragt: Erwbôk ik fråg dî, hett de olle Påschen mîn linnen stålen? oder de Jochensche u.s.w. Bei welchem sich das Buch dreht, der ist der Dieb. Havelland.

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TextGrid Repository (2012). Kuhn, Adalbert. Märchen und Sagen. Norddeutsche Sagen, Märchen und Gebräuche. C. Gebräuche und Aberglauben. 27. Haus und Hof. 377. [Ist einem etwas gestohlen und man will wißen, wer der Dieb sei,]. 377. [Ist einem etwas gestohlen und man will wißen, wer der Dieb sei,]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-CC09-6