297.
Wird die Leiche fortgetragen, so kehrt man [435] sogleich die Bank um, daß die Beine nach oben kommen; das Stroh, auf welchem die Leiche gelegen, darf man nicht wieder benutzen, sondern muß es sogleich verbrennen. Rauen.
Wird die Leiche fortgetragen, so kehrt man [435] sogleich die Bank um, daß die Beine nach oben kommen; das Stroh, auf welchem die Leiche gelegen, darf man nicht wieder benutzen, sondern muß es sogleich verbrennen. Rauen.