50.
Ein Gerichte

Ein Kläger kam und sprach: Herr Richter, ich bekenne,
Beklagter soll mir thun, so viel als ich benenne.
Der Richter sprach: So schau und gibs, Beklagter, hin,
Daß du von Schulden los, und ich vom richten bin.
Beklagter sprach: Ich kan zwar keine Schuld gestehen,
Doch geb ich halbes hin, dem zancken zu entgehen.
Wer besser richten kan, der richte drüber frey,
Wer unter dreyen hier der Allerklügste sey.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Logau, Friedrich von. Gedichte. Sinngedichte. Salomons von Golaw Deutscher Sinn-Getichte erstes Tausend. Desz ersten Tausend sechstes Hundert. 50. Ein Gerichte. 50. Ein Gerichte. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-F44E-B