9.

Hat man einen Geist gesehen oder gehört, muß man drey Tage davon schweigen, sonst erlangt er Gewalt über den Menschen. Neuenhammer.

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TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Dritter Theil. Dreyzehntes Buch. Hölle. Zweyter Abschnitt. 1. Teufelsgeister. 2. Wesen der Geister. 9. [Hat man einen Geist gesehen oder gehört, muß man drey Tage davon]. 9. [Hat man einen Geist gesehen oder gehört, muß man drey Tage davon]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E18D-5