17.

Von Bedeutung erscheint, daß Geister, wenn [111] sie Versammlung haben, sey es in Kirchen, auf Kreuzwegen, in Wäldern, oder sonstwo, sich nicht ungestraft vom Menschen belauschen lassen. Um nicht zerrissen zu werden, hat sich ein solcher eiligst mit Hinterlassung eines Stückes seiner Kleidung davonzumachen, über welches dann die Wuth der verletzten Geister herfällt. Es sieht dieses einer Art Pfändung nicht unähnlich, welche den Frevler trifft, der heilige Orte betritt, oder in geheime Versammlungen sich eindrängt. Die heidnischen Religionsgeheimnisse waren nicht Jedem zugänglich, besonders in der letzten Zeit des Bestehens, aus Furcht vor den Christen.

Die Geister berathen sich ebenso über ihre Angelegenheiten, wie Menschen; die bösen insbesondere halten Rath, wie sie die Menschen quälen, welches Unheil sie anrichten wollen. Im Geisterleben ist gar Vieles noch menschlich: sie sind noch an die Erde gebannt, mitten unter Menschen. Neuenhammer.

So man die Geister behorchen will, darf man nicht vom Platze weichen, wenn sie auch mit Schwertern, Lanzen, Feuerblasen etc. auf Einen eindringen: hält der Mensch aus, kann er viel erfahren. Waldsassen.

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TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Dritter Theil. Dreyzehntes Buch. Hölle. Zweyter Abschnitt. 1. Teufelsgeister. 2. Wesen der Geister. 17. [Von Bedeutung erscheint, daß Geister, wenn sie Versammlung haben]. 17. [Von Bedeutung erscheint, daß Geister, wenn sie Versammlung haben]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E1EF-7