§. 43. Gehen und Sitzen.

1.

Wer ausgeht oder ein fremdes Haus betritt, soll mit dem rechten Fuß zuerst antreten, so hat er Glück.

Wer Jemandem im Hause über den Weg lauft, macht diesem heute etwas Widerwärtiges zugehen.

Wer rückwärts geht, geht dem Teufel in den A... Amberg.

Wer auf Reisen geht, soll immer Brod im Sacke und Wachholder auf dem Hute tragen, auch Igelfett: denn kommt er in ein unreinliches Bett, steckt er sein Messer, damit bestrichen, zu Kopfen in die Bettlade, so hängt am Morgen alles Ungeziefer daran. Waldmünchen.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Dritter Theil. Dreyzehntes Buch. Hölle. Dritter Abschnitt. 2. Aberglaube. 43. Gehen und Sitzen. 1. [Wer ausgeht oder ein fremdes Haus betritt, soll mit dem rechten]. 1. [Wer ausgeht oder ein fremdes Haus betritt, soll mit dem rechten]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E351-A