§. 6. Aehrenschnitt.

Schon in den bajuwarischen Gesetzen ist der Bilmersschnitt, dort aranscarti genannt, bey Strafe verboten.[123] Das Volk hegt noch jetzt den Glauben, daß jeder Bilmersschneider, dem man nicht 3-5 Pfennige unter den Kopf in den Sarg mitgebe, umgehen müsse. Er wird daher regelmäßig vertragen. – Es ist bereits früher bemerkt worden, daß in den nördlichen Theilen der Oberpfalz, besonders unter dem Fichtelgebirge westlich am rauhen Kulm hin der Tode Geld in den Sarg erhält; die Leute glauben damit den Geist so ausgestattet zu haben, daß er jenseits nichts mehr braucht und daher nicht nöthig habe, zur Erde zurückzukehren. So bey Stadt Kemnat. Daß diese Sitte in anderen Strichen bey dem Bilmersschneider allein beobachtet wird, zeigt eben auf dessen heidnischen Charakter.

Ein Priester hatte einen solchen zu bannen: da durfte er sich nur unter der Thüre halten, und mit einem Fuße über, mit dem anderen hinter der Thürschwelle stehen. Er frug nun den Geist: Hast du den Armen wie den Reichen geschnitten? Auf die bejahende Antwort war ihm nicht mehr zu helfen: er wurde vertragen. O. Bernried.

Ein anderer zu Frankenried sah zum Fenster herab, als man ihn unten aussang, und ruhte nicht, sondern trieb das Vieh im Stalle auf, warf auf dem Boden die Näpfe hin und wieder, als wollte er Korn messen, schreckte die Leute. Er wurde vom Priester als Krähe in den Heideggerweiher vertragen, wo er die Erlaubniß hat, alljährlich auf eine Stunde herauszukommen. Waldkirch.


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TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. 6. Aehrenschnitt. Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E415-A