§. 27. Zahnweh.

1.

Man stürt mit einem haslenen Hölzchen den wehen Zahn, daß er blutet, und vergräbt es unter die Dachtraufe oder den Roinstoin, so vergeht es. Neuenhammer. Noch bequemer ist dieses: man stürt mit einem Spritzerl oder Splitter in den wehen Zahn, daß es blutig wird und wirft es in den Abtritt, ohne Ja oder Nein zu sagen. Bleystein.

Man schneidet aus einem neuerrichteten Wegkreuze, das man zum erstenmal sieht, so hoch man langen kann, einen Splitter, bohrt damit den wehen Zahn blutig und fügt den blutigen Splitter dem Balken wieder ein; so lange er da hält, thut der Zahn nicht mehr weh. Vohenstrauß.

Wer ungedanks auf dem Freidhofe den Zahn eines Toden findet, trägt ihn Jahr und Tag bey sich und legt ihn dann wieder an seinen Ort hin, so wird er von dem Weh befreyt. Waldmünchen.

Sieht man beym Oeffnen eines Grabes einen Nagel liegen, so hebt man ihn auf, aber nicht mit der blossen [244] Hand, und stürt damit zu jeder beliebigen Zeit und so oft man Weh hat, in den Zahn, so vergeht es. Gefrees.

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TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Dritter Theil. Dreyzehntes Buch. Hölle. Dritter Abschnitt. 2. Aberglaube. 27. Zahnweh. 1. [Man stürt mit einem haslenen Hölzchen den wehen Zahn, daß er blutet]. 1. [Man stürt mit einem haslenen Hölzchen den wehen Zahn, daß er blutet]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E5E9-6