5.
Für die gestorbene Kindbetterin wird zu Tiefenbach[206] nicht gewacht; sie kommt an einen abgesonderten Ort im Hause, oft in den Keller, was wieder auf die Ansicht leitet, daß die Kindbetterin als unrein galt, wie der folgende Satz: »Stirbt die Mutter, ehe sie vorgesegnet ist, so kommt sie an keinen guten Ort und muß umgehen.« Ebendort.