14.

Eine Kindbetterin soll in den sechs Wochen, besonders aber in den ersten vierzehn Tagen, keine Arbeit verrichten, welche die Augen stark in Anspruch nimmt; sie könnte böse Augen bekommen oder gar blind werden. Sie soll überhaupt nichts arbeiten, es wäre denn für sich und ihr Kind. Denn was sie in dieser Zeit unternimmt, mißräth oder bringt Unglück. Sie darf nichts einsieden, Eingemachtes, wie etwa Sauerkraut, nicht herausnehmen, ja nicht einmal eine Blume [158] berühren. Geht sie in den Stall, so schadet sie dem Vieh; wenn auf das Feld, hat der Schauerschlag so weit die Macht, als sie gegangen ist. Geht sie aus dem Hause, ehe sie vorgesegnet ist, so hat der Böse die Gewalt, sie vom Wege abzuführen. Amberg.

Der Teufel hat überhaupt Gewalt über sie, wenn sie über die Thürschwelle schreitet. Auch über den Gottesacker darf sie nicht gehen: denn schreitet sie über das Grab einer Sechswöchnerin, so bleibt der Blutfluß nicht mehr stehen. Velburg. Fronau. Schöpft sie aus einem Brunnen Wasser, so versiegt dieser. Velburg. Amberg. Fronau.

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TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Erster Theil. Drittes Buch. Die Mutter und ihr Kind. 2. Niederkunft. 14. [Eine Kindbetterin soll in den sechs Wochen, besonders aber in den]. 14. [Eine Kindbetterin soll in den sechs Wochen, besonders aber in den]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E7EF-6