9.

Wenn nun der Heiratstag oder der Vertrag zu Stande gekommen ist, wobey es schon gegen die Nacht geht, weil man erst am späten Nachmittag zusammenkam, so folgt ein Mahl, wozu die Braut die essende Waare, der Bräutigam das Bier liefert. Da setzt sie ihm auch das Erstemal auf. Das Mahl ist fast dem [57] am Hochzeittage gleich: die Richten sind Fleischsuppe, Voressen an Gelünge oder Kuttelfleck, Etwas in saurer Brühe, Rindfleisch mit Green und Knödeln, Braten, Reis und ausgezogene Kücheln. Manchmal schließt ein Tanz die Feyer, besonders bey reichen Leuten, und den Gästen wird dann bey der Heimkehr von den Musikern das Geleit gegeben.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Erster Theil. Zweites Buch. Die Braut. 4. Der Heiratstag. 9. [Wenn nun der Heiratstag oder der Vertrag zu Stande gekommen ist]. 9. [Wenn nun der Heiratstag oder der Vertrag zu Stande gekommen ist]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-EA0D-8