170.

Das Wiedergehen ist den Seelen eine Qual. Bis zu der Auferstehung, welche das Christentum allen verheißt, verlangt die Seele Ruhe, und wenn sie ihrer entbehren muß, erleidet sie dieselbe Pein, wie der Lebende, der des Schlafes entbehrt, nur geschärft durch Gewissensbisse, durch unaufhörliche und fast immer fruchtlose Bemühungen, die Ruhe zu gewinnen; sie empfindet einen Vorgeschmack der Hölle, zuletzt die Martern der Hölle selbst. Es ist also eines jeden Pflicht zu sorgen, daß er nicht durch seine Schuld einen Verstorbenen wiedergehen mache, daß er einen Wiedergänger von seiner Unruhe befreie. Nicht jedes gestorbenen Menschen Seele zeigt sich später auf Erden wieder, vielmehr bleibt es immer eine Ausnahme, wenn es geschieht, und wenn es geschehen soll, muß irgend ein starkes Band die Seele an die Erde fesseln und die vollständige Trennung verhindern. Meist aber ist es eine eigene oder fremde Schuld, welche diese Fessel knüpft. Nur einmal, heißt es, muß jede Seele wieder erscheinen, nämlich drei Tage nach dem Tode.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Fünfter Abschnitt. 170. [Das Wiedergehen ist den Seelen eine Qual. Bis zu der Auferstehung]. 170. [Das Wiedergehen ist den Seelen eine Qual. Bis zu der Auferstehung]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-2429-4