175.

Wer zur Bestätigung einer Sache sich verwünscht und dennoch lügt, muß nach seinem Tode wiedergehen und das tun oder sein, wozu er sich verwünscht hat. Ebenso muß umgehen, wer von anderen mit Grund verwünscht wird.

a.

Ein Strumpfhändler kehrte in ein Wirtshaus ein, setzte sich ans Feuer hinter den Herd und schlief ermüdet ein, den Mund weit geöffnet. Da gab der Teufel dem Wirte, welcher nach dem Gelde des Strumpfhändlers lüstern war, ein, ihm kochend heißen Brei in den Mund zu gießen und ihn so zu töten. Die Mordtat blieb unentdeckt; der Wirt kam allerdings in Verdacht, aber er leugnete frech und reinigte sich vor Gericht durch einen Eid. Noch auf dem Totenbette, als man in ihn drang, beteuerte er seine Unschuld an dem Tode des Strumpfhändlers und vermaß sich zu sagen, wenn er der Mörder sei, wolle er schreien bis zum jüngsten Tage. Dann starb der Wirt, und von der Zeit an erschien allnächtlich in seinem Hause ein fliegendes Untier, daß durch heftiges Schreien die Hausbewohner erschreckte und belästigte. Zwar gelang es einem katholischen Pater, das schreiende Gespenst zu bannen, aber vom nächsten Tage an zeigte sich nun eine Menschenhand auf der Hille an der Diele. Es war die Hand, die der Mörder als er den Meineid schwur, zum Himmel emporhielt. Und so oft man diese Hand auch wegbrachte und begrub, sie war immer wieder da. (Wüstenld.)


Vgl. 181c.

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TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Fünfter Abschnitt. 175. [Wer zur Bestätigung einer Sache sich verwünscht und dennoch lügt]. a. [Ein Strumpfhändler kehrte in ein Wirtshaus ein, setzte sich ans]. a. [Ein Strumpfhändler kehrte in ein Wirtshaus ein, setzte sich ans]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-292B-9