58.

Man unterscheidet einen unerlaubten und erlaubten Zauber. Unerlaubt ist der Zauber, bei dem die Hilfe des Teufels und seines Anhangs in Anspruch genommen wird; erlaubt derjenige, bei dem die Mitwirkung des Teufels fortfällt, oder der sich geradezu gegen die Tätigkeit des Teufels richtet, seine Anschläge lahm legen will, da ja manche Ereignisse, Krankheiten, Unglücksfälle auf den Teufel zurückgeführt werden. Der unerlaubte Zauber geht häufig darauf aus, den Nebenmenschen zu schaden, der erlaubte beschränkt sich hauptsächlich auf Abwehr gegenwärtiger oder zukünftiger Übel, weniger auf Erreichung positiver Güter. Der erlaubte Zauber, bei dem böse Mächte nicht im Spiele sind, wendet sich nach Meinung des Volkes an Kräfte und Gesetze, die Gott in die Natur gelegt hat, deren Inanspruchnahme durch geeignete Mittel somit kein Verbrechen sein kann. Auch das Volk denkt: Es gibt vieles unter der Sonne, wovon die Weltweisen nichts ahnen. Weil aber das Wort Zauber keinen guten Klang hat, an Dämonen erinnert, so hat man für den erlaubten Zauber das Wort Sympathie gewählt. Sympathie ist die geheimnisvolle Wirkung eines Körpers auf einen andern. Ein Satz der Sympathie lautet z.B.: Alles, was mit dem Grabe oder einer Leiche in Verbindung tritt, vergeht wie eine Leiche, daher die Anwendung 47, die man um Dutzende von Fällen vermehren könnte. Wir wollen nur zwei hierher setzen. Wenn jemand [57] Warzen vertreiben will, so nehme er einen Bindfaden und mache soviel Knoten hinein, als er Warzen hat, und lege den Faden zu einer Leiche in den Sarg, und wenn der Faden mit den Knoten samt der Leiche verfault ist, sind auch die Warzen verschwunden. In Goldenstedt wollen die Leute das Stroh, worauf auf dem Leichenwagen der Sarg gestanden, nicht wieder nach Hause zurückbringen, sondern werfen es am Kirchorte auf die Straße, weil es sonst eine Leiche nach sich ziehen würde.

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TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Dritter Abschnitt. 1. Allgemeines. 58. [Man unterscheidet einen unerlaubten und erlaubten Zauber. Unerlaubt]. 58. [Man unterscheidet einen unerlaubten und erlaubten Zauber. Unerlaubt]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-2B4C-D