[50] 45.

Wenn der Tod ins Haus kommt, so muß man dies als eine Notwendigkeit ohne zu große Trauer hinnehmen. Sterbende bedauern verlängert das Leben. Wenn man am Fuße eines Sterbebettes steht, erschwert man dem Sterbenden das Leben. Kranke Kinder muß man von der Mutter entfernen oder den Blick der Mutter abwenden, dann sterben sie leichter (Oldenburg). Auch darf man gleich nach dem Tode eines Angehörigen nicht wehklagen, denn die Toten behalten noch einige Zeit nach dem Verscheiden das Gehör und werden durch die Klage bekümmert (Oldenburg). – Beim Schlachten von Tieren darf man diese nicht bedauern, weil es das Sterben verlängert. Lieb gehabte Tiere soll man nicht beweinen, »man mot kine rugen Föte bewenen« (Holle).

So lange eine Leiche im Hause ist, darf in diesem nichts rundum gehen, sonst hat der Tote keine Ruhe im Grabe (Holle). – Wenn zwischen Weihnachten und Neujahr Wäsche auf der Leine hängt, wird bald eine Leiche im Hause sein (Zwischenahn). Vgl. 293 (die Zwölften). – Wenn jemand einen Besuch macht, darf er nicht stehen bleiben, sonst bringt er dem Besuchten die Ruhe weg (Stedingen). – Wenn jemand Gesichter schneidet, und während dessen die Glocke schlägt, so bleibt ihm das Gesicht in seiner Verzerrung stehen. – Wer beim Mondschein näht, der näht sein Sterbekleid (Hatten). Auch soll man nicht beim Mondschein spinnen. – Wenn Soldaten in den Kampf gehen, müssen sie die Spielkarten von sich werfen, weil diese die Kugeln anziehen. Im Feldzuge 1866 haben (Oldenbg.) Offiziere ganze Strecken eines Gefechtsfeldes mit Kartenblättern wie besät gefunden.

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TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Zweiter Abschnitt. 45. [Wenn der Tod ins Haus kommt, so muß man dies als eine Notwendigkeit]. 45. [Wenn der Tod ins Haus kommt, so muß man dies als eine Notwendigkeit]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-2B9A-E