174.

Wenn der Lebende ein Versprechen gab und nicht erfüllte, namentlich zu kirchlichen oder Wohltätigkeitszwecken geleistete Gelübde ungelöst ließ, überhaupt geizig war und keine Almosen spendete, so kehrt er wieder und sucht lebende Freunde und Verwandte zur Erfüllung zu veranlassen. Das Versprechen, nach dem Tode einem Freunde zu erscheinen, muß gleichfalls erfüllt werden. Beispiele zu dem ersten Satze siehe 182 a-c, g-i, l.

a.

Zwei Freundinnen in Löningen hatten sich gegenseitig versprochen, wer von ihnen zuerst sterbe, solle der anderen erscheinen und von ihrem Lose im Jenseits Nachricht geben. Als nun die eine gestorben war, erschien sie der anderen mittags, als diese gerade beim Buttern war, und sagte: »Ich habe noch vieles abzubüßen, und lachen und weich liegen wird oben für die größte Sünde gehalten.« Dann verschwand sie.

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TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Fünfter Abschnitt. 174. [Wenn der Lebende ein Versprechen gab und nicht erfüllte, namentlich]. a. [Zwei Freundinnen in Löningen hatten sich gegenseitig versprochen]. a. [Zwei Freundinnen in Löningen hatten sich gegenseitig versprochen]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-31E8-B