49.

Soll ein Kind getauft werden, so muß man bei der Wahl der Paten sehr vorsichtig sein, denn böse und gute Eigenschaften [52] derselben übertragen sich auf das Kind; das Kind artet nach dem Gevatter, oder wie man in Neuenkirchen sagt: »Den drüdden Strang kriget de Kinner van de Gevatters.« – Wenn ein Kind zur Taufe in die Kirche oder die Pfarre getragen wird, so darf die Person, welche das Kind auf dem Arme hat (Ammerld.), so dürfen die Paten auf dem Wege hin und zurück ihr Wasser nicht lassen, sonst wird das Kind ein Bettnässer (Friesische Wede). Praktisch läuft dies auf eine Mahnung hinaus, wenigstens vor dem kirchlichen Teile der Festlichkeit nicht zu viel zu trinken.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Zweiter Abschnitt. 49. [Soll ein Kind getauft werden, so muß man bei der Wahl der Paten]. 49. [Soll ein Kind getauft werden, so muß man bei der Wahl der Paten]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-34D0-9