48.

Die Handlungen schwangerer Frauen sind bestimmend für das Schicksal der Frucht. Schwangere Frauen weigern sich, vor Gericht zu schwören, weil sonst ihre Kinder »viel auf dem Gerichte liegen« müssen (Oldenburg). – Wenn eine Schwangere fremdes Eigentum, und wäre es die geringste Kleinigkeit, an sich nimmt, sie reißt z.B. eine Kornähre ab beim Gange durch ein Kornfeld, so wird ihr Kind einen Hang zum Stehlen bekommen, und in ähnlicher Weise gehen auch andere Untugenden, deren sich die Mutter nicht enthält, auf das Kind über. – Eine schwangere Frau darf nicht unter dem Halse eines Pferdes durchgehen, sonst wird, wie das Pferd etwas um den Hals hat, nämlich den Halfter, auch das Kind etwas, nämlich die Nabelschnur, um den Hals haben (Holle). – An einen Leichenwagen darf kein trächtiges Pferd gespannt werden (Dötlgn.)

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TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Zweiter Abschnitt. 48. [Die Handlungen schwangerer Frauen sind bestimmend für das Schicksal]. 48. [Die Handlungen schwangerer Frauen sind bestimmend für das Schicksal]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-3817-D