18.

Einen Todten darf man nicht über 24 Stunden an Bord behalten; sondern man muß ihn binnen dieser Zeit in See werfen; sonst dauert die Reise dreimal länger. –

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Temme, Jodocus Deodatus Hubertus. Sagen. Die Volkssagen von Pommern und Rügen. Anhang. Schiffer-Gebräuche und Meinungen. 18. [Einen Todten darf man nicht über 24 Stunden an Bord behalten; sondern]. 18. [Einen Todten darf man nicht über 24 Stunden an Bord behalten; sondern]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-3BD6-1