53. Unrecht zu Hofe

Der welcher den vor Freund erkennt, der seinenKnecht
Sich unterthänig nennt; den falsche Gunst verführet,
[313]
Der meide ja den Hof: Wer die Geduld verlieret,
Wenn Unrecht ihm geschicht, dem wiederfährt hierRecht. 1

Fußnoten

1 Dem wiederfährt hier Recht. Zum wenigsten eben so viel, als dem jenigen der ins Wasser gehet, eh' er schwimmen gelernet, und darin ersäuffet; oder dem jenigen, der in Engeland mausen will, eh er das Lesen gelernet, und folgends vor die erste That aufgeknüpfet wird.

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Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Wernicke, Christian. Gedichte. Überschrifften in zehn Büchern. Der Uberschriffte fünfftes Buch. 53. Unrecht zu Hofe. 53. Unrecht zu Hofe. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-A277-7