313b.

Die Lichter, die am Beerdigungstage bei der Leiche brennen, müssen ganz ausbrennen, jedoch können sie auch nach Bestattung der Leiche und Rückkehr der Leidtragenden mit einem Tuche von der Todtenfrau ausgeweht werden, aber ja nicht darf man sie ausblasen.


Aus Hagenow. Primaner Kahle. Vgl. WS. 2, 48, Nr. 133.

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Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Tod und Begräbniß. 313b. [Die Lichter, die am Beerdigungstage bei der Leiche]. 313b. [Die Lichter, die am Beerdigungstage bei der Leiche]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-D3F2-0