330.

Ist der Sarg zum Hause hinausgetragen, muß, sowie der Todtenwagen abfährt, die Hausthür zugemacht werden 1, sonst kann der Verstorbene wiederkommen und Jemand aus dem Hause nachholen. (Allgemein.) – Um dies noch sicherer zu verhindern, streut man hinterher Samen (meist Leinsamen) vor die Hausthür. Den Samen kann der Todte nicht überschreiten.


Aus Hagenow. Fräulein Krüger.

Fußnoten

1 Mit möglichst großem Knall. Mummendorf. Timmermann.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Tod und Begräbniß. 330. [Ist der Sarg zum Hause hinausgetragen, muß]. 330. [Ist der Sarg zum Hause hinausgetragen, muß]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-D916-C