222.

Wenn die Braut bei der Trauung 1 dem Bräutigam auf den Fuß 2 tritt, dann bekommt sie die Herrschaft.

Fußnoten

1 Während sie das Jawort abgibt (Karstädt bei Grabow. Lienck). Wenn bei der Trauung der Prediger zu der Braut das Wort spricht ›und er soll dein Herr sein‹ (Cand. theol. Ritter).

2 Auf den linken Fuß (Karstädt bei Grabow. Lienck), auf die Zehen (Teterow. Mohr). – Allgemein. Vgl. FS. 541. Dasselbe; aber beim Hochzeitsschmause (Haustorf bei Dobberan. Klockmann).

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Liebe, Verlobung, Hochzeit, Ehe. 222. [Wenn die Braut bei der Trauung dem Bräutigam]. 222. [Wenn die Braut bei der Trauung dem Bräutigam]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-E7D1-4