237.

Wenn der Hochzeitszug aus der Kirche zurückgekehrt ist, so darf Niemand die Schwelle betreten, der nicht vorher einen Bissen Schwarzbrot und einen Schluck Wasser zu sich genommen hat, den ihm Jemand aus dem Hause darbietet.


Aus Rogahn bei Schwerin. Gymnasiast Brandt.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Liebe, Verlobung, Hochzeit, Ehe. 237. [Wenn der Hochzeitszug aus der Kirche]. 237. [Wenn der Hochzeitszug aus der Kirche]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F162-D