1656.

Desgleichen. 1619: Hat die N.N. von einem andern Weibe etzliche Worte gelernet, derogestalt, daß, wenn dieselbe über eine Person, dero unwissend, in der Stille ausgesprochen werden, daß alsdann selbige Person in unordentliche Liebe gerathen und sich des anderen Willen ergeben müsse, und es hat diese ermeldte N.N. [352] an ihren Diener prakticirt und ihn dermaßen bezaubert, daß er eine Zeit lang weder essen, trinken, noch schlafen können, sondern stets über ihre Liebe gebeten, und denselbigen dadurch zu unordentlicher Liebe gezogen.


Selecta jurid. Rostoch. VI, 3 (1752).

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Zauber und Segen, Besprechungen. 1656. [Hat die N.N. von einem andern Weibe]. 1656. [Hat die N.N. von einem andern Weibe]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F5A9-F