1276.

In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden. Das scharfe Geschirr darf in diesen Tagen nicht draußen liegen. Auch die Bestellung des Feldes pflegen viele Bauern an diesen Tagen einzustellen, auch wenn die Witterung es erlaubt.


Aus Gallin bei Goldberg. Seminarist Bobzin.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Die Zwölften. 1276. [In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden]. 1276. [In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F617-2